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Ausländische Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und dessen Veräußerung
I. Besteuerung laufender Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Seit den ersten deutschen Abkommen zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung (Abkommen des Norddeutschen Bundes von 1870 und Abkommen zwischen Preußen und Österreich-Ungarn von 1899) gilt das Belegenheitsprinzip für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Auch nach allen aktuell anzuwendenden deutschen DBA dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – insbesondere Vermietungserträge von Grundstücken – im jeweiligen Belegenheitsstaat besteuert werden.
In den meisten DBA hat Deutschland als Wohnsitzstaat die Freistellungsmethode zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung gewählt. In den DBA mit Argentinien, Bangladesch, der Elfenbeinküste, Kuwait, Mauritius, der Mongolei, Namibia, der Schweiz, Spanien, Tunesien (bis 2019), Venezuela, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern hat Deutschland allerdings die Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen verankert. Lediglich wenn das unbewegliche Vermögen zu einer Betriebsstätte im Sinne des jeweiligen DBA im anderen Staat gehört, werden die Einkünfte daraus regelmäßig freigestellt.
Im Einzelfall sind dann aber die Aktivitätskl...