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Erbrecht | Familienrechtliche Genehmigungserfordernisse bei Verkauf eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks
Zum Schutz des Kindesvermögens ordnet § 1643 BGB abschließend für enumerativ aufgezählte Verfügungen an, dass Eltern, die solche in Vertretung des Kindes vornehmen (wollen), einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen. Dieses Genehmigungserfordernis gilt im Falle der Übertragung des (Gesamthands-)Eigentums dabei aber nicht nur für die entsprechende Auflassungsvormerkung, sondern gleichermaßen für die Bestellung eines Grundpfandrechts zur Finanzierung des Kaufpreises, und zwar selbst dann, wenn dieses unter Ausnutzung einer bereits im Kaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht bestellt wurde und die Erklärungen der Eltern in dem Kaufvertrag einschließlich der Belastungsvollmacht bereits familiengerichtlich genehmigt worden sind. In diesem Sinne hat sich die Abgrenzung der genehmigungsbedürftigen ...