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Lohnsteuer | Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. (2) Das Finanzamt [i]Ein Beitrag zu diesem Urteil erscheint in der nächsten Wochekann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern.