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BFH 24.10.2013 V R 17/13, NWB 3/2014 S. 85

Umsatzsteuer | Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht – Anwendungsvorrang

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts. (2) Sieht das nationale Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren z. B. rechnungsmäßigen Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen.

Anmerkung:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 1 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG unterlag die Lieferung von lebenden Pferden dem Steuersatz von 7 %. Diese Steuerermäßigung war jedoch unionsrechtswidrig und ist inzwischen aufgehoben...

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