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Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Bauträger unterliegen im Regelfall nicht § 13b UStG
§ 13b UStG ordnet einen Wechsel der Steuerschuldnerschaft an, wenn Bauleistungen erbracht werden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dafür entschieden, die Regelung nur auf brancheninterne Umsätze anzuwenden. Daher muss der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen. Ob und wieweit Bauträger als Bauleister anzusehen sind, war bislang umstritten. Die Finanzverwaltung hatte sich zuletzt im zu diesem Thema positioniert. Danach sind auch Bauträger grundsätzlich Bauleister, die als Leistungsempfänger dem § 13b UStG unterliegen. Der BFH hat dies nunmehr relativiert.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Laut Handelsregisterauszug betrieb die Klägerin ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist. Sie schloss im Jahr 2004 einen Vertrag mit einem Generalunternehmer. Dieser verpflichtete sich, für die Klägerin ein Wohnhaus mit sechs Wohnungen zu einem Pauschalpreis zu errichten. Vereinbarungsgemäß sollte der Generalunternehmer für die Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen.
Nachdem bereits Bauleistungen an die Klägerin erbracht ...