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Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag
BMF hat seine Verwaltungsanweisung überarbeitet
Das BMF hat die Rechtsprechung der vergangenen Jahre berücksichtigt und in einem umfangreichen Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag Stellung genommen.
Immaterielle Wirtschaftsgüter (Rz. 3)
Für immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software, kann § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht für sog. Trivialsoftware, die nach R 5.5 Abs. 1 EStR zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört.
Investitionsabsicht (Rz. 17 bis 35)
Zum Thema Investitionsabsicht sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Entscheidungen des BFH ergangen. Das BMF-Schreiben berücksichtigt u. a. folgende, vom BFH aufgestellte Grundsätze:
Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können im Einspruchs- bzw. Klageverfahren noch vervollständigt werden (Rz. 19). Schafft der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut an, bevor er dafür mit seiner Steuererklärung oder mit einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ist es nicht erforderlich, dass er im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den I...