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Bedeutung des „Korrespondenzprinzips“ für die unionsrechtliche Rechtfertigung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG
In [i]BFH, Beschluss vom 14. 5. 2013 - I R 49/12 NWB WAAAE-47621 der Rechtssache Schröder hat der EuGH eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen aufgrund ihrer Teilentgeltlichkeit dem „Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“ i. S. des Art. 63 AEUV zugeordnet und das an die beschränkte Steuerpflicht des Vermögensübernehmers anknüpfende Abzugsverbot des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F./§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. als eine unzulässige Beschränkung dieser Grundfreiheit angesehen ( NWB VAAAD-80843, Schröder, dazu Krumm, IWB 12/2011 S. 456). Nach Ansicht des ersten Senats des BFH sind hierbei jedoch Fragen offen geblieben, die er mit seinem Vorabentscheidungsersuchen vom vom EuGH geklärt wissen will (; Az. beim EuGH: C-559/13). Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und inwieweit sich die materielle Korrespondenz von Abzugs- und Besteuerungstatbestand (Korrespondenzprinzip) auf die unionsrechtliche Würdigung auswirkt.
I. Rückblick: Die Entscheidung des EuGH in der Rs. Schröder
Sowohl [i]Kern des Streits war jeweils der unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Sonderausgabenabzug in der Rechtssache Schröder als auch in dem Besprechungsbeschluss stand bzw. steht das Abzugsverbot des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F./§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG n. F. im Mittelpunkt: Anlässlich einer V...