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NWB direkt Nr. 1 vom Seite 19

Familienpflegezeit jetzt auch für Beamte

Georg Kleinsorge

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAE-51933 Das Familienpflegezeitgesetz hat zum Ziel, die Vereinbarkeit von häuslicher Pflege und Beruf zu verbessern. Das Gesetz ermöglicht den Beschäftigten die häusliche Pflege von nahen Angehörigen bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren. Für Beamte bestand diese Möglichkeit bisher nicht. Diese Lücke schließt das am (BGBl 2013 I S. 1978) in Kraft getretene Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexiblen Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die neue Familienpflegezeit ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung und wird deshalb in die Systematik der bereits bestehenden Tatbestände der Teilzeitbeschäftigung von Beamten eingefügt. Die finanzielle Seite wird durch eine Ergänzung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) geregelt, ergänzt durch die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung.

Ausführlicher Beitrag s..

Kein Rechtsanspruch

[i]Dringende dienstliche Gründe, die dagegen sprechen?Ein Rechtsanspruch des Beamten auf Familienpflegezeit besteht nicht, vielmehr ist Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags auf Familienpflegezeit, dass dem Anliegen des Beamten dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (s. § 92a BBG).

Vier Jahre Familienpflegezeit

[i]Pflegephase und Nachpflegephase von bis zu zwei JahrenFamilienpflegezeit kann längst...

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