„Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. 1. 2014”
Umsetzung der Reform erleichtert
Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ist zum in Kraft getreten und für die Arbeitgeber geht es nun um die Umsetzung des neuen Rechts. Bereits in der Vorbereitungsphase zeigte die Praxis, dass die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen viele Fragen aufwirft. Gefragt war dabei die Ansicht der Finanzverwaltung, die gerade bei einem „Systemwechsel“ für den Anwender eine große Rolle spielt – wie zum Beispiel bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach der nunmehr vorrangigen Zuordnung des Arbeitgebers oder bei arbeitgebergestellten Mahlzeiten.
Rund drei Monate vor dem Inkrafttreten der Reform hatte das Bundesfinanzministerium am ein Einführungsschreiben veröffentlicht. Die Finanzverwaltung gibt den Unternehmen damit eine wesentliche Hilfe an die Hand, denn die neuen gesetzlichen Regelungen werden umfassend erläutert und durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht. Erfreulich ist vor allem, dass einige, von den Verbänden vorgetragene Kritikpunkte der Wirtschaft auch tatsächlich aufgegriffen wurden. Hilfestellung gibt das BMF-Schreiben insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte und die damit verbundenen Nachweis- und Dokumentationspflichten auf Seiten der Unternehmen. Praxisnahe Vereinfachung schafft zum Beispiel die Möglichkeit, die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte auch gegenüber einer Vielzahl von Arbeitnehmern, wie zum Beispiel einzelnen Arbeitnehmergruppen, vornehmen zu können.
Kompliziert bleibt das Thema „arbeitgeberseitig gestellte Mahlzeiten“. Die Regelungen zur Mahlzeitengestellung bei Dienstreisen wurden völlig neu gefasst. Dieses neue System bleibt für viele Arbeitgeber eine große Herausforderung. Zu Abgrenzungsfragen führt insbesondere die nach wie vor – von der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben nicht aufgehobene – unterschiedliche Behandlung von arbeitgeberseitig gestellten Mahlzeiten und Geschäftsessen auf Einladung eines Dritten. Die entstehende Ungleichbehandlung kann vor allem bei Bewirtungen im Konzern problematisch sein. Erheblich einfacher wird es allerdings für diejenigen Arbeitgeber, die gar keine Verpflegungspauschalen zahlen, sondern nur die tatsächlichen Kosten erstatten.
Auch bei den Übernachtungskosten und bei der doppelten Haushaltsführung besserte die Finanzverwaltung nach und lässt zum Teil eine flexiblere Handhabung bei der neuen 1000 €-Grenze zu. Insgesamt bietet das Einführungsschreiben für alle wesentlichen Anwendungsfragen die notwendige Rechtssicherheit. Arbeitgeber sollten dies nutzen und spätestens jetzt beginnen, sich auf das neue Reisekostenrecht einzustellen.
Monika Wünnemann
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1
NWB JAAAE-51930