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Berufsrecht – Haftung des Erben für pflichtwidrige Gestaltungsberatung (LG)
Nach dem Tod eines Steuerberaters, der sich mit einem anderen Steuerberater in einer GbR-Sozietät zusammengeschlossen hatte, haftet der Erbe (hier: dessen Ehefrau) auch dann für Nachlassverbindlichkeiten, die aus einer Gesellschafterhaftung des Erblassers wegen pflichtwidriger Gestaltungsberatung eines Mandanten herrühren, wenn der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Fortsetzungsklausel enthält, die dazu führt, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers „am Nachlass vorbei“ im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den anderen Gesellschafter übertragen worden ist ().
Hintergrund:
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbeste...