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Tauschähnlicher Umsatz bei werthaltigen Abfällen jetzt im UStAE geregelt
zur Anpassung des UStAE
Das BMF hat das bislang einschlägige Schreiben aus dem Jahr 2012 zum tauschähnlichen Umsatz bei der Abgabe werthaltiger Abfälle in den UStAE übernommen. Dabei wurden lediglich marginale Anpassungen vorgenommen, was weiterhin zu einigen Zweifelsfragen und Problemfällen führt.
A. Gesetzlicher Hintergrund
Die Abgabe werthaltiger Abfälle stellt nach Verwaltungsauffassung bereits seit längerem einen tauschähnlichen Umsatz gem. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dar. Ursprünglich wurde eine erste Regelung – soweit ersichtlich – in die UStR 2008 aufgenommen. Kurz darauf erging ein ausführliches Schreiben zur Thematik. Diesem wurde in der Praxis allerdings nur eine allenfalls geringe Einsatztauglichkeit zugemessen. Verstärkt wurde die Problematik durch die Einführung der reverse-charge-Regelung nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG mit dem JStG 2010. In der Folge erging im Jahr 2012 ein weiteres umfangreiches Schreiben, welches nun aktualisiert Eingang in den Anwendungserlass gefunden hat.
Die neue Regelung im Anwendungserlass gilt für alle offenen Fälle. Für Umsätze, welche vor dem ausgeführt wurden, wird die Anwendung des BMF-Schreiben aus dem Jahr 2008 nicht beanstandet.