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EuGH-Vorlage hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung der Personalgestellung an stationäre und ambulante Pflegedienste
, veröffentlicht am 20. 11. 2013
Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g sowie des Art. 134 Buchst. a MwStSystRL hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. des § 4 Nr. 16 UStG vorgelegt.
A. Leitsätze
1. Zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL:
Kann ein Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen zur Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter dahingehend ausüben, dass er zwar Personen anerkennt, die ihre Leistungen an Sozialkassen und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen?
Falls staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sind:
Ergibt sich die Anerkennung einer Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen (Zieleinrichtungen) verleiht, aus der Anerkennung des verliehenen Personals?
2. Zur Auslegung von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL:
Ist die Gestellung von staatlich geprüften Pflegekräften für die Erbringung von Pflegeleistungen der Zieleinrichtung (Entleiher) als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz unerlässlich, wenn die Zieleinrichtung ohne Persona...