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Die Beteiligung von Ärzten und ihren Verwandten an Unternehmen nicht ärztlicher Leistungserbringer
Berufsrechtlich ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern; § 31 Abs. 1 MBO-Ä. Flankiert wird dieses berufsrechtliche Verbot von sozialrechtlichen Normen, die ebenfalls das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt vorsehen; § 128 Abs. 2, Abs. 6 i. V. m. § 73 Abs. 7 SGB V.
In der Praxis wird aber immer wieder von Ärzten danach gefragt, ob es nicht möglich sei, sich direkt oder über nahe Angehörige am Unternehmen eines befreundeten Leistungserbringers zu beteiligen. Sehr beliebt und auch verbreitet ist z. B. die Beteiligung von Hals-, Nasen-, Ohrenärzten an Hörgeräteakustikergeschäften oder die Beteiligung von Orthopäden an Physiotherapiepraxen, Orthopädieschuhmachergeschäften oder auch Sanitätshäusern. Seltener wird hingegen die Beteiligung von Onkologen an Zytostatika-Herstellungsbetrieben nachgefragt.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesen Fällen das Spannungsverhältnis zwischen den eingangs genannten berufs- und sozialrechtlichen Verboten einerseits und auf der anderen Seite die grundrechtliche Freiheit, sich auch als Arzt an ein...