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Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes: Der Bewerber muss Fortführungsabsicht haben
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Das BSG hat sich im Urteil vom mit der Frage befasst, ob ein Arzt auch dann zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen ist, wenn er bereits bei Erwerb des Vertragsarztsitzes beabsichtigt, diesen Vertragsarztsitz in eine Gemeinschaftspraxis einzubringen, um dort fortan als angestellter Arzt zu arbeiten. Des Weiteren hatte das BSG in diesem Zusammenhang Gelegenheit zu der Frage Stellung zu nehmen, ob neben den vom Gesetz genannten Gesichtspunkten auch noch weitere Kriterien für die Zulassung zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung spielt eine erhebliche Rolle für das Zulassungsverfahren. Häufig erwerben in der Praxis auch noch ältere Ärzte einen Vertragsarztsitz, um diesen in eine Gemeinschaftspraxis oder auch in ein MVZ einzubringen, um sich danach dort anstellen zu lassen. Den Vorteil einer Anstellung sehen Ärzte häufig darin, kein unternehmerisches Risiko mehr zu tragen und nur noch innerhalb festgelegter Arbeitszeiten zu arbeiten.
Leitsätze
Ein Bewerber kommt nur dann für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in Betracht, wenn er den Willen hat, als Vertragsarzt am bisherigen Praxisort tätig zu werden.
Die Zulassungsgremien sind ...