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Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 323 HGB gegenüber einem Insolvenzverwalter
Bedeutung des des OLG Saarbrücken
Mit dem wurde zu wichtigen Fragen der Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 323 HGB wegen Pflichtverletzung bei der Abschlussprüfung Stellung genommen. Soweit der Abschlussprüfer selbst nicht grob fahrlässig handelt, reduziert sich der Schadenersatzanspruch der geprüften Gesellschaft auf null, wenn der Geschäftsführer betrügerisch den Jahresabschluss manipuliert hat. Auch wenn im Urteil nicht der gesamte Prüfungsprozess und sämtliche Prüfungshandlungen beschrieben wurden, wurden der risikoorientierte Prüfungsansatz und wesentliche Berufsgrundsätze bestätigt.
-88 NWB SAAAE-47203
Die Vorhersehbarkeit von Prüfungshandlungen bei Folgeprüfungen sind im Rahmen von Schadenersatzansprüchen nur als leicht fahrlässige Verletzung der Berufspflicht des gewissenhaften Durchführung von Jahresabschlussprüfungen einzuordnen.
Die Einsicht und der Abgleich der vorgelegten Listen aus dem Warenwirtschaftssystem mit den Datenbestand im Warenwirtschaftssystem sind bei Vorliegen eines Prüfungstestats der Software im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes nicht...