Der Gebührenanspruch eines Steuerberaters entsteht nicht erst, wenn er seine Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber vorlegt, sondern schon dann, wenn er in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist.
Bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestands erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient – bloße Akquisitionstätigkeiten eines Steuerberaters lösen keine Gebühr nach § 21 StBGebV aus.
Dem mit der Vollbuchführung sowie der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragten Steuerberater stehen keine zusätzlichen Gebühren für Anlagenbuchhaltung, Abschlussvorarbeiten oder Fristverlängerungsanträge zu.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist durch die Gebühr aus §§ 40 ff. StBGebV mit abgegolten und kann deshalb keine gesonderte Gebühr aus § 44 Abs. 1 StBGebV begründen.
Büro- und Materialkosten sind keine Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen i. S. des § 16 Abs. 1 StBGebV, sondern allgemeine Geschäftskosten, die gem. § 3 Abs. 2 StBGebV mit den Gebühren abgegolten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-50943
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2002 - 23 U 193/01
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