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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 17 | Offenbare Unrichtigkeit: Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt nach einem aktuellen Urteil des BFH insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.

Die Finanzverwaltung ist nicht bekannt dafür, besonders großzügig zu sein, wenn es um die Frage geht, ob eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Da ist es hilfreich, eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu kennen, die sich gut als Argumentationshilfe eignet.

Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Gleiches gilt, ...

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