Arbeitshilfe Juli 2014

Fahrtkosten als Reisekosten bei Auswärtstätigkeit einer Kabinenchefin (Teampurserette)

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Unterhält die Kabinenchefin einer Fluglinie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG, weil der Schwerpunkt ihrer Arbeitsleistung im Flugzeug, in ihrem häuslichen Arbeitszimmer sowie an anderen Flughäfen liegt, dem Aufenthalt am Heimatflughafen keine wesentliche Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung zukommt und sie somit einer Auswärtstätigkeit nachgeht?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB SAAAE-50579