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Im Aufstellungszeitraum durch Vergleich erledigte Passivklage
I. Sachverhalt
Anfang 01 liefert F für den Endverbraucher bereits konfektionierte Feuerwerkssortimente an das US-amerikanische Unternehmen U, das über die einschlägige Erlaubnis zum Handel mit Feuerwerk verfügt. Für F nicht erkennbar will U die Sortimente neu konfektionieren. Die Verkaufsverpackungen werden daher geöffnet und die Feuerwerkskörper in anderer Zusammenstellung neu verpackt. Die Neuverpackung erfolgt mit maschineller Unterstützung in für den Umgang mit Feuerwerk ungeeigneten, etwa nicht gegen elektrostatische Aufladung gesicherten Räumen. Beim Maschineneinsatz entzündet sich das Feuerwerk. Infolge der Explosion sterben zwei Arbeiter. Deren Erben reichen Mitte 01 eine Klage über 20 Mio USD gegen F ein. Zur Begründung führen sie u. a. an, auf den ursprünglichen Verpackungen wären zwar allgemeine Warnhinweise enthalten gewesen, es wurde aber nicht spezifisch auf Gefahren bei maschineller Umverpackung hingewiesen.
F bildet für den Sachverhalt per keine Rückstellung. Die (Nicht-)Bilanzierung beruht auf einer im November 01 getroffenen Einschätzung des für F tätigen Anwalts. Dieser hält eine Prozessniederlage für ganz überwiegend unwahrscheinli...