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Umsatzsteuer | Änderungen beim Vorsteuerabzug durch das AmtshilfeRLUmsG
Das BMF hat zur Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst ( NWB GAAAE-49002).
Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus: Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG wurde durch das AmtshilfeRLUmsG dahingehend geändert, dass bereits die entstandene EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die bis zum geltende Regelung sah vor, dass nur die entrichtete EUSt als Vorsteuer abzugsfähig war.
Ein Anspruch auf Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen besteht nur in den Fällen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach in Deutschland bewirkt wird, d. h. in diesen Fällen die Beförderung oder Versendung in Deutschland tatsächlich endet.