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Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung als Arbeitslohn
Leistungen im vornehmlichen Mitarbeiterinteresse auch bei Anrechnung der Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung
Die vom Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zur Hälfte zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung führen nicht zu Arbeitslohn. Zudem sind bestimmte Zuschüsse zu Zukunftssicherungsaufwendungen des Mitarbeiters steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung befreit worden ist (§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG). Gestritten wurde vor dem BFH nunmehr jedoch um Zahlungen, die für Vorstandsmitglieder einer AG geleistet wurden. Diese steuerlichen Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig. In Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung entschied das Gericht, dass in solchen Fällen Arbeitslohn selbst dann gegeben ist, wenn die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.
Vorstandsangehörige mit Pensionszusagen
Geklagt hatte eine AG, die im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung u. a. für Zuschüsse in Haftung genommen worden war, die sie fünf ihrer Vorstandsmitglieder für die freiwillige Weiterversicherung in deren bisheriger Versorgungseinrichtung steuerfrei gewährt hatte. Regelmäßig erteilte die Klägerin den Angehörigen ihres Vorstands im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ei...