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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand einzelner Räume
„Teilweise“ Aufgabe der Vermietungsabsicht
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile bzw. Räume der Wohnung aufgegeben hat. Von einer („teilweisen“) Aufgabe der Vermietungsabsicht ist nach Auffassung des BFH auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.
Einkünfteerzielungsabsicht auch bei Leerstand denkbar
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind nach der Rechtsprechung des BFH auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Ob ein fortbestehender Vermietungswille im Falle eines Leerstands vorhanden ist, richtet sich in erster Linie danach, ob der Steuerpflichtige ernst...