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FG München Urteil v. - 2 K 570/11

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3, UStG § 6a Abs. 4, UStDV 2005 § 17a Abs. 2, UStDV 2005 § 17a Abs. 4, UStDV 2005 § 17c Abs. 1, UStDV 2005 § 17c Abs. 2 Nr. 2

Keine Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen bei fehlender Idendität und Abholberechtigung des Beauftragten

Leitsatz

1. Für den Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV 2005 ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Beauftragten nicht erforderlich. Dessen Identität und Abholberechtigung muss jedoch nachprüfbar sein.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Belegnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn sich der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung hochwertiger Pkw, trotz der Höhe der getätigten Barverkäufe, nicht näher über die Vertretungsberechtigung der ihm gegenüber aufgetretenen Personen erkundigt hat.

4. Die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG alleine reicht nicht aus, um den Gutglaubenschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG auszulösen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAE-50146

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FG München, Urteil v. 24.09.2013 - 2 K 570/11

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