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StBMag Nr. 12 vom Seite 7

Rechtsschutz in Steuersachen oder das, was übrig bleibt

Kommentar

Nun ist es Wirklichkeit geworden. Die Finanzverwaltung kann das Instrument der Teileinspruchsentscheidung in der Praxis massiv anwenden. Die Vorläufigkeitsvermerke im Sinne § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO beenden den Rechtsschutz und damit das Einspruchsverfahren. Die Verfassungsbeschwerden zu den Entscheidungen des III. Senates (III R 39/08, Az. BVerfG 1 BvR 1359/11) und des X. Senates des BFH (X R 32/08, Az. BVerfG 1 BvR 1462/13) wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Nun muss sich die Praxis auf ein „gestutztes Rechtsbehelfsverfahren“ einstellen. Das BMF hat es allein in der Hand, wie der Umfang des zu „gewährenden Rechtsschutzes“ zu bestimmen ist. Nehmen die Einsprüche „überhand“, weil die Rechtsfrage Breitenwirkung hat, so wird ein Vorläufigkeitsvermerk bestimmt; so aktuell geschehen zu den Einsprüchen hinsichtlich der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (.

Der Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerks ist für den Umfang und Inhalt desselben maßgebend. Danach ist bei der zumutbaren Belastung nur die Anrechnung vorläufig, die sich auf Kosten der Krankheit und Pflege beschränkt. Hat der Steuerpflichtige noch Fahrtkosten aufgrund seiner Behinderung oder andere a...