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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 1 KR 165/11

Im Streit steht die Rentenversicherungspflicht der Beschäftigung des Beigeladenen zu 3) (nachfolgend nur noch: "der Beigeladene") in der Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2006 bei dem Gastronomiebetrieb (Hotel-)Restaurant O, welches in dieser Zeit vom Vater des Beigeladenen, Herrn F Z senior, als Inhaber geführt wurde. Ab 1. Januar 2007 betreibt die Beigeladene zu 4) den Gastronomiebetrieb. Diese ist in die Rechte und Pflichten des früheren Betriebsinhabers eingetreten. Komplementäre der jetzigen Beigeladenen zu 4) sind der Bruder des Beigeladenen FZ sowie die Ehefrau des Beigeladenen. Herr F Z senior ist nur noch mit 3 % am Gesellschaftskapital als Kommanditist beteiligt, der Beigeladene hält keinen Anteil.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-49632

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2013 - L 1 KR 165/11

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