BGH Beschluss v. - 2 StR 377/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom (Az.: 30 Cs 508 Js 1101/12 - 226/12) - unter Aufrechterhaltung der Nebenstrafe (Fahrverbot nach § 44 StGB) und der Maßregel (Sperre nach § 69a StGB) aus diesem Strafbefehl - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

3 Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach § 44 StGB hat dagegen keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des Strafbefehls am begonnen hatte (§ 44 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem , dem Tag der Verkündung des Urteils in vorliegender Sache. Damit war die Fahrerlaubnissperre bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. ; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rdn. 29).

4 Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Fundstelle(n):
MAAAE-49509