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NWB BB 12/2013 S. 359

Gesellschafterversammlung: Längere Ladungsfristen bei komplexen Themen

Einladungen zu Gesellschafterversammlungen müssen laut § 51 GmbH-Gesetz mindestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen, zuzüglich höchstens drei Werktage für die Post.

Sollen auf der Versammlung komplexe Themen behandelt werden, z. B. eine Kapitalerhöhung oder Sanierung, kann es nötig sein, längere Ladungsfristen zu wählen, etwa zwei bis vier Wochen. Das hat das entschieden.

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