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Berufsrecht | Haftung des Erben für pflichtwidrige Gestaltungsberatung des Steuerberaters
Nach dem Tod eines Steuerberaters, der sich mit einem anderen Steuerberater in einer GbR-Sozietät zusammengeschlossen hatte, haftet der Erbe (hier: dessen Ehefrau) auch dann für Nachlassverbindlichkeiten, die aus einer Gesellschafterhaftung des Erblassers wegen pflichtwidriger Gestaltungsberatung eines Mandanten herrühren, wenn der Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Fortsetzungsklausel enthält, die [i]infoCenter „Haftung in der GbR” NWB MAAAD-52259 dazu führt, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers „am Nachlass vorbei“ im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den anderen Gesellschafter übertragen worden ist.
Im Fall des Ausscheidens durch Erbfall (vgl. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) haftet der Erbe (nur) zivilrechtlich (§ 1967 BGB) als Erbe des persönlich haftenden Gesellschafters für dessen Altverbindlichkeiten, wozu au...