Die Klägerin ist die Witwe des 1931 geborenen und 2010 verstorbenen Dr. R M (im Folgenden: Versicherter), mit dem sie bis zu dessen Tod in einem Haushalt lebte. Zwischen ihr und dem beklagten Rentenversicherungsträger (ehemals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [BfA]; jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund]) steht in Streit, ob die Arbeitsentgelte, die der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 erzielt hat, bei der Berechnung der Altersrente des Versicherten in Höhe der Werte der Anlage 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) oder in Höhe der Werte der Anlage 3 des AAÜG zu berücksichtigen sind.
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Fundstelle(n): KAAAE-48918
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.09.2013 - L 4 R 46/11