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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 33 R 747/18

Gesetze: § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG; § 8 AAÜG; Anl 1 Nr 19 AAÜG; Anl 5 AAÜG, ; § 38 StAnwG; Art 3 Abs 1 GG; Art 14 Abs 1 GG

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Beschäftigung oder Tätigkeit "als Staatsanwalt" der Generalstaatsanwaltschaft der DDR iS des § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG übten nicht nur diejenigen Amtsträger aus, die mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, der Anklageerhebung oder der Sitzungsvertretung in Hauptverhandlungen betraut waren, sondern auch solche Staatsanwälte, die sonstige generalstaatsanwaltliche, dh in den Verantwortungskreis dieser Behörde fallende Aufgaben wahrgenommen haben.

§ 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
KAAAH-75986

Preis:
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.01.2021 - L 33 R 747/18

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