Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung, Übertragung Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf
Leitsatz
1) Ein Steuerpflichtiger kann die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf sich verlangen, wenn nur er der Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachgekommen ist. Dies ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den anderen Elternteil im
Rahmen eines privatschriftlichen Trennungsvertrags sowie eines Prozessvergleichs unentgeltlich von der Unterhaltsverpflichtung
freistellt.
2) Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt entgegen R 32.13 Abs. 4 Satz 2 EStR 2005 nicht stets auch zur Übertragung des
Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Denn bei volljährigen Kindern ist eine Übertragung dieses
Freibetrags gesetzlich nicht vorgesehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1917 Nr. 23 NAAAE-48648