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FG Münster Urteil v. - 4 K 4588/11 E EFG 2013 S. 1917 Nr. 23

Gesetze: EStG § 32 Abs 6 Satz 6 , EStG § 32 Abs 6 Satz 8, EStG § 32 Abs 6 Satz 1

Freibeträge für Kinder

Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung, Übertragung Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Leitsatz

1) Ein Steuerpflichtiger kann die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf sich verlangen, wenn nur er der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachgekommen ist. Dies ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den anderen Elternteil im Rahmen eines privatschriftlichen Trennungsvertrags sowie eines Prozessvergleichs unentgeltlich von der Unterhaltsverpflichtung freistellt.

2) Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt entgegen R 32.13 Abs. 4 Satz 2 EStR 2005 nicht stets auch zur Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Denn bei volljährigen Kindern ist eine Übertragung dieses Freibetrags gesetzlich nicht vorgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1917 Nr. 23
NAAAE-48648

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FG Münster, Urteil v. 20.09.2013 - 4 K 4588/11 E

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