Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der Schätzung
Leitsatz
1) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung ist die Finanzbehörde zu einer Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmers gemäß § 162 AO befugt, wenn dieser keine ordnungsgemäßen Schichtzettel führt
oder aufbewahrt und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Laufleistung der Taxis manipuliert wurde.
2) Schichtzettel sind ausnahmsweise nur dann nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt täglich unmittelbar nach Auszählung der
Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen wird (Anschluss an , BFH/NV 2013, 342).
3) Die Höhe der Hinzuschätzung begegnet ernsthaften rechtlichen Zweifeln, wenn das Finanzamt aus den Verhältnissen eines nicht
streitbefangenen Jahres anhand einer Stichprobe für einen abgekürzten Zeitraum auf die Laufleistung aller Taxen in den Streitjahren
schließt und bei der Schätzung auf eine interne Datensammlung der Finanzverwaltung zurückgreift, deren Kennzahlen von einem
finanzgerichtlich anerkannten Gutachten abweichen.
4) Die Höhe der Hinzuschätzung ist anhand Laufleistung, Umsatz pro km, Kraftstoffverbrauch und Lohnzahlungen an die Fahrer
realitätsgerecht zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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