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StuB 22/2013 S. 875

Amtslöschung wegen Vorliegens eines wesentlichen Eintragungsmangels

Dass ein Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand nicht betrieben werden darf, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der das Registergericht zu einer Löschung(-sankündigung) berechtigt. Die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei insoweit unrichtig. Gleiches gelte für die Eintragung einer Gesellschaft, deren eingetragener Geschäftsführer aufgrund der vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme ( I-3 Wx 131/13).

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