OFD Frankfurt/M - S 7179 A - 1 - St 16

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung (Zuständigkeiten)

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:

1. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zurzeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom (GVBl. 2005 I S. 702).

Über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG entscheidet grundsätzlich das zuständige Ministerium. Sofern eine einheitliche Handhabung sichergestellt ist, können die obersten Landesbehörden jedoch mit Zustimmung des HMdF die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigungen auf Dienststellen der mittleren Verwaltungsebene (Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden) übertragen.

Die ausgesprochenen Delegationen der einzelnen Ministerien sind in der Anlage 1 zusammengestellt. Soweit in einzelnen Geschäftsbereichen nicht delegiert wurde, entscheiden weiterhin die zuständigen Ministerien.

Die Ministerien haben u. a. folgende Zuständigkeitsbereiche:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Sport und Freizeit, Polizeipräsidien, Hessische Polizeischule, Grundsatzfragen der allg. Verwaltungs- und Behördenorganisation, Recht des öffentlichen Dienstes, Durchführung der Wehrgesetzgebung, Verfassungsschutz, Auswanderungswesen.

Hessisches Ministerium der Finanzen

Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Steuerberatungsgesetz, Regelung des Finanzausgleichs.

Hessisches Ministerium der Justiz

Gerichtsverfassung, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

Hessisches Kultusministerium

Allgemeinbildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen, Berufliches Schulwesen mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschule für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien), Schulen in freier Trägerschaft, Erwachsenenschulen, Volkshochschulen, Fernunterricht.

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Hochschulwesen, wissenschaftliche Einrichtungen, Angelegenheiten der Kultur und ihre Förderung, private Kunstschulen, Musikpflege, Angelegenheiten der Literatur.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Nationale und internationale Wirtschaftsfragen einschließlich Entwicklungshilfe, Angelegenheiten von Industrie, Mittelstand, Handwerk, Handel & Dienstleistungsbetrieben, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftliches Prüfungs- und Beratungswesen, Gewerberecht, Energierecht.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Umweltplanung, Klimaschutz, Gentechnik, Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Angelegenheiten der Landwirtschaft, Tierschutz.

Hessisches Sozialministerium

Arbeitsmarkt, Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsförderung, Weiterbildung für Arbeitnehmer, Familienpolitik, Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens.

2. Verfahrensgrundsätze

Hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG wird auf Abschn. 4.21.5. Abs. 1 und 2 UStAE verwiesen. Ergänzend bzw. klarstellend ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Bei Bildungseinrichtungen, die sowohl begünstigte Bildungsmaßnahmen als auch Bildungsmaßnahmen anbieten, für die eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht kommt, sind die begünstigten Maßnahmen einzeln und mit der genauen Kursbezeichnung/Maßnahmen-Nr. in der Bescheinigung aufzuführen.

  • Für Bildungseinrichtungen, die ausschließlich Bildungsmaßnahmen anbieten, die unter § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG fallen, können Bescheinigungen für ihr Gesamtprogramm erteilt werden. Dabei sind jedoch die Maßnahmen dem Grunde nach zweifelsfrei und unverwechselbar zu bezeichnen (z. B. Schreibmaschinenkurse, DV-Schulung mit Namen und ggf. zeitlichem Bezug, Beschreibung oder Maßnahme-Nr.). In diesen Fällen ist die Bescheinigung mit der ausdrücklichen Auflage zu erteilen, Änderungen im Bildungsprogramm unverzüglich der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III ist als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG anzuerkennen, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Bundesagentur für Arbeit als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat, vgl. auch Abschn. 4.21.2. Abs. 3 UStAE.

In Hessen haben sowohl das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung als unmittelbar für das Bescheinigungsverfahren der betroffenen Bildungseinrichtung zuständige Landesbehörde als auch das Hessische Sozialministerium als für den Arbeitsmarkt, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Arbeitsförderung zuständige Landesbehörde generell ihr Einverständnis erklärt.

Die Bescheinigung sollte nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster erteilt werden; ihr Widerruf bleibt vorbehalten.

Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.

Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Postfach 11 14 31, 60049 Frankfurt am Main, über die Erteilung einer Bescheinigung, die für zurückliegende Jahre gilt, sowie den Widerruf einer Bescheinigung durch Übersendung einer Durchschrift der Bescheinigung bzw. des Widerrufs.

Die Durchschriften werden an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. In anderen Fällen erfolgt eine Unterrichtung der Finanzämter über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG künftig nicht mehr.

Der Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG geltend macht, hat zum Nachweis der geforderten Voraussetzungen eine Kopie der ihm erteilten Bescheinigung der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Unterlässt er dies, hat das Finanzamt die Bescheinigung anzufordern.

3. Wirksamkeit einer rückwirkend erteilten Bescheinigung

Mit , BStBl 2010 II S. 15, hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG um einen Grundlagenbescheid i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelt. Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG könne Rückwirkung zukommen, ohne dass dem der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegensteht.

Mit BStBl 2013 II S. 529, hat der BFH die Rückwirkung jedoch eingeschränkt. Danach bewirken Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind. Laut dem BFH ist § 171 Abs. 10 AO bei Grundlagenbescheiden ressortfremder Behörden lückenhaft und deshalb einschränkend auszulegen (vgl. auch Abschn. 4.21.5. UStAE

4. Art der begünstigten Bildungsmaßnahmen

Bildungseinrichtungen können allgemein bildend oder berufsbildend sein, sofern die Bildungsmaßnahmen auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Ordnungsgemäß ist die Leistung insbesondere, wenn

  • sie hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet ist, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen,

  • insbesondere hinsichtlich der Kündigungsbedingungen und der Zahlungsmodalitäten sowie der Voraussetzungen für den Zugang zur Prüfung angemessene Teilnahmebedingungen gegeben sind und

  • die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

Die bisherige Rundverfügung vom wird aufgehoben.

5. Anlage 1 – Delegationen der Hessischen Ministerien


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1.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport
Friedrich-Ebert-Allee 12, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge von Bildungseinrichtungen, die zu Sportfunktionären, Sportlehrern und Trainern ausbilden,
über Anträge externer Dozenten (Trainer) und Institute, die für die Regierungspräsidien im Rahmen der Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, der Maßnahmen zur Begleitung der Verwaltungsreform und zur Frauenförderung oder anderer von den Regierungspräsidien in eigener Zuständigkeit durchgeführten Maßnahmen tätig werden,
 
an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel;
 
delegiert die Entscheidung
 
über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Geschäftsbereich der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei durchgeführt werden,
 
an Dienststellungen und Einrichtungen der hessischen Polizei;
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge, die nicht Fortbildungsmaßnahmen der zentralen Fortbildung betreffen und für die eine Delegation bisher noch nicht erfolgt ist,
 
an das Regierungspräsidium Darmstadt.
 
Anschriften von Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei
 
Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33, 34117 Kassel
 
Polizeipräsidium Osthessen
Severingstr. 1 – 7, 36041 Fulda
 
Polizeipräsidium Mittelhessen
Ferniestr. 8, 35394 Gießen
 
Polizeipräsidium Südosthessen
Geleitsstr. 124, 63067 Offenbach am Main
 
Polizeipräsidium Frankfurt
Adickesallee 70, 60322 Frankfurt am Main
 
Polizeipräsidium Westhessen
Konrad-Adenauer-Ring 51, 65187 Wiesbaden
 
Polizeipräsidium Südhessen
Klappacher Str. 145, 64285 Darmstadt
 
Hessisches Landeskriminalamt
Hölderlinstr. 5, 65187 Wiesbaden
 
Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
Wiesbadener Str. 99, 55252 Mainz-Kastel
 
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstr. 100, 65199 Wiesbaden
 
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
Willy-Brandt-Allee 20, 65197 Wiesbaden
 
Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens sind die Dienststellen und Einrichtungen der hessischen Polizei sowohl „zuständige Landesbehörde” als auch „Bildungseinrichtung” im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG. Die Bestätigung an die externen Dozenten (vgl. Abschn. 4.21.3. Abs. 3 und 4 UStAE) ist deshalb abweichend hiervon ohne die Versicherung zu erteilen, dass die Bildungseinrichtung (Dienststelle oder Einrichtung der hessischen Polizei) selbst im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist.
2.
Das Hessische Ministerium der Finanzen
Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, für die eine andere Ressortzuständigkeit nicht festgestellt werden kann,
 
an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
3.
Das Hessische Ministerium der Justiz
Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
über Anträge von juristischen Repetitorien, die auf die erste oder zweite juristische Staatsprüfung vorbereiten,
über Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Aufgaben im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wahrnehmen, die die Ausbildung in der Wahlstation nach § 25 Abs. 3 JAG begleiten,

soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,
 
an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main;
 
delegiert die Entscheidung
 
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,
 
an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichts;
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im jeweiligen Geschäftsbereich Aufgaben im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes wahrnehmen,
 
an die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte;
 
delegiert die Entscheidung
 
soweit diese selbst die Organisation und Durchführung von Tagungen übernommen haben,
 
an die Präsidentinnen oder Präsidenten des
Hessischen Finanzgerichts
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
Hessischen Landesarbeitsgerichts
Hessischen Landessozialgerichts.
4.
Das Hessische Kultusministerium
Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und anderen freien Unterrichtseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (schulische Prüfungen wie z. B. Abitur- und Technikerprüfungen, Prüfungen für Assistentenberufe, sofern sie nicht der Aufsicht anderer Ressorts unterliegen, Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer usw.),
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z. B. Ergänzungsschulen)
 
an die Staatlichen Schulämter;
 
delegiert die Entscheidung
 
ab auf das Amt für Lehrerbildung für selbst durchgeführte oder beauftragte Bildungsmaßnahmen. Das Amt für Lehrerbildung ist daneben selbst eine allgemein- bzw. berufsbildende Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG.
 
Die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung erfolgt ggf. im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium.
 
Anschriften der Staatlichen Schulämter
 
Staatl. Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis
Mainzer-Tor-Anlage 8, 61169 Friedberg
 
Staatl. Schulamt für den Lahn-Dill-Kreis u. Landkreis Limburg-Weilburg
Frankfurter Str. 20 – 22, 35781 Weilburg
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis
Weiherhausstr. 8b, 64646 Heppenheim (Bergstraße)
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg u. Stadt Darmstadt
Rheinstraße 95, 64295 Darmstadt
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Fulda
Josefstr. 22 – 26, 36039 Fulda
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Schubertstr. 60, 35392 Gießen
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau u. den Main-Taunus-Kreis
Walter-Flex-Str. 60 – 62, 36179 Bebra
 
Staatl. Schulamt für Landkreis Hersfeld-Rotenburg u. Werra-Meißner-Kreis
Bremer Str. 10a, 37269 Eschwege
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf
Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel
Holländische Str. 141, 34127 Kassel
 
Staatl. Schulamt für den Landkreis und die Stadt Offenbach am Main
Stadthof 13, 63065 Offenbach am Main
 
Staatl. Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis
Hessen-Homburg-Platz 8, 63452 Hanau
 
Staatl. Schulamt für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden
Walter-Hallstein-Str. 3 – 7, 65197 Wiesbaden
 
Staatl. Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg
Am Hospital 9, 34560 Fritzlar
 
Staatl. Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main
Stuttgarter Str. 18 – 24, 60329 Frankfurt am Main
5.
Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstr. 23 – 25, 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge von Einrichtungen künstlerischer Berufsausbildung (z. B. Musikerziehung, Tanz, Schauspiel, Artistik) sowie über Anträge von Einrichtungen, die auf Ingenieurprüfungen vorbereiten,
 
an die Staatlichen Schulämter.
6.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75 (Landeshaus), 65185 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge von Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,
soweit sie auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z. B. Lehrgänge, Kurse und Seminare für Aus- und Fortbildung von über- und außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen der Wirtschaft oder von privaten Bildungsträgern/- anbietern; Prüfungen vor zuständigen Stellen),
 
an das Regierungspräsidium Darmstadt.
7.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Str. 80, 65189 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
über von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen,
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,
soweit sie auf einen Beruf der Forstwirtschaft oder des Naturschutzes oder auf eine staatliche Prüfung vorbereiten,
 
an die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel;
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge von Schulen in freier Trägerschaft und Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht der Aufsicht durch das Hessische Kultusministerium unterliegen,
soweit sie auf einen Beruf der Landwirtschaft (einschließlich Gartenbau und Weinbau) oder auf eine staatliche oder vor dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen abzulegende Prüfung vorbereiten,
 
an den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, Kölnische Str. 48 – 50, 34117 Kassel;
 
delegiert die Entscheidung
 
soweit es sich um von diesen selbst durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsmaßnahmen handelt,
 
an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, Rheingaustr. 186, 65203 Wiesbaden.
8.
Das Hessische Sozialministerium
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
 
delegiert die Entscheidung
 
soweit es sich um von diesen durchgeführte und/oder beauftragte Fortbildungsveranstaltungen handelt,
 
an die Regierungspräsidien (RP) Darmstadt, Gießen und Kassel und an das Landesjugendamt Hessen;
 
Anschriften
 
RP Darmstadt
Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
 
RP Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7, 35390 Gießen
 
RP Kassel
Steinweg 6, 34112 Kassel
 
Landesjugendamt Hessen
Wilhelmshöher Allee 157 – 159, 34121 Kassel
 
delegiert die Entscheidung
 
über Anträge, die von den Angehörigen der ärztlichen Berufsgruppen sowie von Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Heilberufe gestellt werden (für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen sowie von Bildungseinrichtungen, die auf den Heilpraktikerberuf vorbereiten)
 
an das Regierungspräsidium Darmstadt.

6. Anlage 2 – Bescheinigungsmuster


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Hessisches Ministerium
Wiesbaden,………
 
Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG
(zur Vorlage beim Finanzamt)
 
 
Dem/Der
(Bezeichnung der Bildungseinrichtung)
 
 
in
 
 
Steuernummer………
beim Finanzamt………
 
wird bescheinigt, dass seine/ihre Leistungen
 
 
………………………………………………………………………………………………………………………………
…………
 
(Art der Leistungen, Bezeichnung und Dauer des Lehrganges etc.)
 
 
ordnungsgemäß auf einen Beruf/auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.
 
 
Diese Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgestellt.
 
 
Im Auftrag
 

OFD Frankfurt/M v. - S 7179 A - 1 - St 16

Fundstelle(n):
YAAAE-48491