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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 579/13

Gesetze: InsO § 49, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 203, InsO § 295 Abs. 1, AO § 122, AO § 124, AO § 251 Abs. 3, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ZVG § 148 Abs. 2

Bekanntgabe des das insolvenzfreie Vermögen betreffenden Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzschuldner

Einkommensteuerschulden durch während des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Zwangsverwaltung von Immobilien erzielte Einkünfte aus Vermietung und privaten Veräußerungsgeschäften keine Masseverbindlichkeit

Leitsatz

1. Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, so dass auch die Finanzbehörden wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist. Ein den Zeitraum des Insolvenzverfahrens betreffender, nicht zu Masseverbindlichkeiten führender Einkommensteuerbescheid ist dann nicht dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzschuldner bekanntzugeben.

2. Hat der Insolvenzverwalter bereits der – von dinglichen Gläubigern betriebenen – Zwangsverwaltung unterliegende Immobilien des Insolvenzschuldners, deren Wert jeweils übersteigend zugunsten der Gläubiger belastet war, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben und wurden während des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Zwangsverwaltung mit den Immobilien steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, so handelt es bei der auf diese Veräußerungsgewinne entfallenden Einkommensteuerschuld nicht um eine (nur) gegenüber dem Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat geltend zu machende sonstige Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern um eine gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners geltend zu machende Forderung. Gleiches gilt für den nach Insolvenzeröffnung entstandenen Einkommensteueranspruch im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus den unter Zwangsverwaltung stehenden Objekten, sofern die Einkünfte der Insolvenzmasse nicht zugeflossen sind.

3. Die Frage, ob die aus der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung resultierenden Einkommensteuerschulden als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der Restschuldbefreiung unterliegen, betrifft lediglich die Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens, nicht jedoch die im Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung.

Fundstelle(n):
GAAAE-48270

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Sächsisches FG, Urteil v. 18.10.2013 - 4 K 579/13

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