Bekanntgabe des das insolvenzfreie Vermögen betreffenden Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an
den Insolvenzschuldner
Einkommensteuerschulden durch während des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Zwangsverwaltung von Immobilien erzielte Einkünfte
aus Vermietung und privaten Veräußerungsgeschäften keine Masseverbindlichkeit
Leitsatz
1. Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, so dass auch die Finanzbehörden
wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung
nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist. Ein den Zeitraum des Insolvenzverfahrens betreffender, nicht zu Masseverbindlichkeiten
führender Einkommensteuerbescheid ist dann nicht dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzschuldner bekanntzugeben.
2. Hat der Insolvenzverwalter bereits der – von dinglichen Gläubigern betriebenen – Zwangsverwaltung unterliegende Immobilien
des Insolvenzschuldners, deren Wert jeweils übersteigend zugunsten der Gläubiger belastet war, aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben
und wurden während des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Zwangsverwaltung mit den Immobilien steuerpflichtige Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, so handelt es bei der auf diese Veräußerungsgewinne entfallenden Einkommensteuerschuld
nicht um eine (nur) gegenüber dem Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat geltend zu machende sonstige Masseverbindlichkeit
gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern um eine gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners geltend zu machende
Forderung. Gleiches gilt für den nach Insolvenzeröffnung entstandenen Einkommensteueranspruch im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften
aus den unter Zwangsverwaltung stehenden Objekten, sofern die Einkünfte der Insolvenzmasse nicht zugeflossen sind.
3. Die Frage, ob die aus der Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung resultierenden Einkommensteuerschulden als Insolvenzforderungen
zu qualifizieren sind und nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der Restschuldbefreiung unterliegen, betrifft lediglich die
Vollstreckbarkeit des Steuerbescheids im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens, nicht jedoch die im Klageverfahren gegen
den Einkommensteuerbescheid allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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