Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen
Leitsatz
1. Bei der Berechnung der Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder
seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erhöhen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
sowie zur Krankenversicherung (in Höhe von 4 %) weder den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG noch sind sie von den
Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person abzuziehen.
2. Die Nichtabziehbarkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung (in Höhe von 4 %)
ist zumindest im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Nach R 33a Abs. 1 S. 5 EStR 2008 kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen
in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen, wenn die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehört.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 50 Nr. 1 EStB 2014 S. 143 Nr. 4 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 11 LAAAE-48264
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2013 - 8 K 1103/12
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