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Die Erstellung von Transparenzberichten nach § 55c WPO
Ein praxisorientierter Leitfaden
Durch die Einführung von § 55c WPO unterliegen Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, der Pflicht zur Aufstellung eines jährlichen Transparenzberichts. Für die berichtspflichtigen Abschlussprüfer werden jedoch keine konkreten inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben formuliert, weshalb das mit § 55c WPO verfolgte Ziel der Transparenzberichte – die Verbesserung der Informationsgrundlage im Hinblick auf die Gesellschafts-, Aufsichts- und Qualitätsstruktur des Abschlussprüfers – nicht ohne Weiteres erreicht werden kann. Ziel des vorliegenden Beitrags ist daher die Formulierung entsprechender Empfehlungen in Form eines praktischen Leitfadens, der Vorschläge für die Inhalte eines Transparenzberichts in Ergänzung zu den gesetzlich formulierten Mindestinhalten macht.
Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, Herne 2013, Kap. 3: Besonderheiten bei Prüfern von Unternehmen im öffentlichen Interesse, S. 158 ff. NWB OAAAE-33300
Obwohl der Gesetzgeber dem Abschlussprüfer die Pflicht auferlegt, Transparenzberichte zu erstellen, gibt er keine detaillierten Vorgaben, wie diese inhaltlich genau auszugestalten sind.
Um den ...