SEPA-Umstellung ...
... Risiken bei der SEPA-Umstellung bei der Abschlussprüfung
Das Ziel der Single Euro Payments Area (SEPA) ist es, einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum in Europa zu schaffen. Ab dem müssen daher alle beauftragten Überweisungen und Lastschriften anhand der dann national wie international gültigen Zahlungsinstrumente und deren Regelungen erfolgen. Zahlungsaufträge werden ab diesem Zeitpunkt von allen Banken und Sparkassen ausschließlich mit der internationalen Kontonummer (IBAN) und Bankleitzahl (BIC) angenommen. Die Risiken aus einer unzureichenden und/oder nicht fristgerechten SEPA-Umstellung reichen von ineffizienten Abläufen, über Imageschäden bis hin zu unkalkulierbaren Liquiditätsengpässen. Diese Risiken aus der SEPA-Umstellung sind daher auch im Rahmen der Abschlussprüfung zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer sollte seinen Mandanten z. B. anlässlich vorbereitender Prüfungshandlungen für die Jahresabschlussprüfung, auf dessen Handlungsbedarf und die Risiken einer verspäteten bzw. unzureichenden Vorbereitung für die gesamte Unternehmenstätigkeit hinweisen. Meyer stellt ab S. 237 die Risiken aus der SEPA-Umstellung im Rahmen der Abschlussprüfung dar.
SEPA-Checkliste
Passend zu dem Beitrag von Meyer unterstützt Sie eine Checkliste in der Datenbank NWB Wirtschaftsprüfung dabei, Unternehmen auf die SEPA-Anforderungen vorzubereiten. Die Checkliste ist zweigeteilt: Teil I umfasst allgemeine Punkte zur Vorbereitung auf SEPA, der Teil II behandelt zentrale Aspekte für die Umsetzung. Mehr dazu erfahren Sie auf S. II dieser Ausgabe.
Jahresabschlussprüfung von Krankenhäusern
Umfang und Gegenstand der Abschlussprüfung von Krankenhäusern variieren in Abhängigkeit von den jeweilig einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und der Unternehmensphilosophie von Gesellschaftern/Aufsichtsgremien und Geschäftsführung des Krankenhauses. Für den Abschlussprüfer ergibt sich hieraus die Herausforderung, den Auftragsgegenstand der Jahresabschlussprüfung eines Krankenhauses für die jeweils gegebene Konstellation sachgerecht zu bestimmen. Es ist zu prüfen, ob der Jahresabschluss des Krankenhausträgers – der juristischen Person, die das Krankenhaus betreibt – identisch ist mit dem Jahresabschluss der wirtschaftlichen Einheit Krankenhaus, welche Rechnungslegungspflichten für den Krankenhausträger aufgrund der Rechtsform bestehen, und ob nach Landeskrankenhausgesetz eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss des Krankenhauses besteht. Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung der genannten Kriterien sind Auftragsgegenstand und Auftragsumfang zu vereinbaren und bei der Prüfungsdurchführung zu berücksichtigen. Lorke stellt ab S. 221 wesentliche Fallkonstellationen dar.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
WP Praxis 12/2013 Seite 1
NWB TAAAE-48244