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Private Vermögensübertragungen gegen dauernde Lasten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-48131 Bei Vermögensübertragungen gegen dauernde Lasten im privaten Bereich ist aufgrund eines nach dem geschlossenen Übertragungsvertrags grundsätzlich nur noch ein Werbungskosten- bzw. ggf. auch Betriebsausgabenabzug in Höhe des in den wiederkehrenden Zahlungen implizierten Zinsanteils vorgesehen, soweit der übertragene Vermögensgegenstand der Einkünfteerzielung dient.
Ausführlicher Beitrag s..
Abgrenzung von Renten und dauernden Lasten
[i]Anknüpfung an das bürgerliche RechtObgleich die dauernde Last selbst auch Rentencharakter besitzt, setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung – zur Abgrenzung gegenüber „gleichbleibenden“ Leibrenten – voraus, dass die Möglichkeit einer Abänderung der Leistungen der Höhe nach ausdrücklich im jeweiligen Vertrag vorbehalten bleibt (vgl. , BStBl 1975 II S. 881). Bei der Anknüpfung des Leibrentenbegriffs an das bürgerliche Recht hat der „Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO“ eine besondere Rolle gespielt.
Grundstücksübertragung gegen dauernde Lasten
[i]Prüfung der objektiven Ausgewogenheit von Leistung und GegenleistungErtragsteuerlich gelten für Vermögensübertragungen gegen dauernde Lasten generell die gleichen Grundsätze wie bei Renten ( BStBl 2010 I S. 227, Rn. 6...