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Einkommensteuer | Zur Schachtelprivilegierung einer US-amerikanischen „S-Corporation“
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Beurteilung, ob eine „Gesellschaft“ i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA USA 1989/2008 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaats maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S-Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person (Bestätigung des , BStBl 2009 II S. 234). (2) Eine sog. S-Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, gilt nach Art. 1 Abs. 7 DBA USA 1989/2008 insoweit als eine in den USA abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in ...