BGH Beschluss v. - IX ZR 88/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2 § 44a InsO ist unabhängig von einem eigenkapitalersetzenden Charakter der Forderung oder Sicherheit anzuwenden (vgl. , BGHZ 192, 9 Rn. 9 f; vom - IX ZR 32/12, ZIP 2013, 582 Rn. 10; vom - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14; vom - IX ZR 219/11, ZIP 2013, 1579 Rn. 28). Es geht nicht darum, dass allein ein anderer letztrangiger Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO benachteiligt worden sein könnte. Es liegt kein Fall der Anweisung auf Kredit vor, sondern die Befriedigung der Beklagten erfolgte aus dem (vom Geschäftsführer erlangten) Vermögen der Schuldnerin (vgl. , ZIP 2008, 2182 Rn. 9; Urteil vom - IX ZR 59/11, ZIP 2012, 1468 Rn. 11 f). Das rechtliche Gehör der Beklagten wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat auch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Kongruenz bzw. Inkongruenz der Verrechnungen von eingehenden Zahlungen im Kontokorrent grundlegend verkannt. Ihm ist lediglich im Einzelfall ein Fehlgriff in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, nachdem die Beklagte den insoweit vorliegenden Fehler des Landgerichts hinsichtlich eines Betrages von 1.280,08 € in ihrer Berufungsbegründung ebenfalls übersehen und nicht beanstandet hatte.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
IAAAE-47844