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FG Hamburg 23.01.2002 V 26/01

Steuerberatung; | gerichtliche Kontrolle von Steuerberaterprüfungen

Die Steuerberaterprüfung ist als berufsbezogene Prüfung nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob der Prüfungsausschuss allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist oder wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist nur aufgrund eines rechtzeitig erhobenen konkreten Begründungsverlangens schriftlich zu begründen. Eine Beweisaufnahme über die Bewertung der mündlichen Prüfung ist auch nach Ablauf von zwei Monaten seit der Prüfung noch zulässig (, DStRE 2002, 1100).

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