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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 26/01 EFG 2002 S. 1059

Gesetze: GG Art. 12 GGArt. 19 Abs. 4 DVStB§ 28 Abs. 1 DVStB§ 28 Abs. 2 DVStB§ 31 StBerG§ 37 FGO § 76 Abs. 1

Gerichtliche Kontrolle von Berufszugangsprüfungen

Leitsatz

Die gerichtliche Kontrolle von Berufszugangsprüfungen findet nur in eingeschränktem Umfang statt.

Dem Prüfling steht ein Recht auf Information über die Gründe der Bewertung seiner Prüfungsleistung zu.

Das Begründungsverlangen bei mündlichen Prüfungen muss rechtzeitig erhoben und sachlich begründet werden.

Die Prüfungsbehörde hat eine Fürsorgepflicht, wenn sie erkennen kann, dass der Prüfling Gefahr läuft, seinen Informationsanspruch nicht rechtzeitig oder formgerecht geltend zu machen.

Eine Beweisaufnahme über den Ablauf der mündlichen Prüfung durch Vernehmung der Beteiligten ist zulässig und ggf. erforderlich, auch wenn es nicht innerhalb von zwei Monaten nach der mündlichen Prüfung sondern erst später zu einer schriftlichen Fixierung der Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung gekommen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1100 Nr. 17
EFG 2002 S. 1059
EFG 2002 S. 1059 Nr. 16
DAAAB-08084

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.01.2002 - V 26/01

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