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Das Patientenrechtegesetz
I. Einführung
Am ist das sog. „Patientenrechtegesetz“ (PatRG) in Kraft getreten. Dabei wurde erstmalig der ärztliche Behandlungsvertrag in das BGB aufgenommen, §§ 630a ff. BGB; und das Arzthaftungsrecht, welches sich in den vergangenen 100 Jahren nach und nach im Wesentlichen als Richterrecht entwickelt hatte, erstmals kodifiziert.
1. Behandlungsvertrag
Für den „Behandlungsvertrag“ werden die typischen Pflichten in § 630a Abs. 1 BGB aufgeführt. Dabei wird nicht danach differenziert, ob es sich um einen sog. Selbstzahler („Privatpatienten“) oder um einen sog. „Kassenpatienten“, also um eine gesetzlich krankenversicherte Person handelt.
2. Behandelnder
Der Gesetzgeber spricht in den §§ 630a ff. BGB stets vom „Behandelnden“. Unter den Begriff des „Behandelnden“ werden Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten, Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten und Heilpraktiker gefasst, also insbesondere auch die sog. „Heilhilfsberufe“ subsumiert. Da der Behandelnde Vertragspartner des Patienten wird, steht damit aber auch fest, dass zum Kreis der „Behandelnden“ auch die Träge...