1. Die Stellung des Insolvenzantrages ist ermessensgerecht, wenn sie der Unterbindung des Anwachsens der Steuerrückstände
und der weiteren Verschuldung des Steuerpflichtigen dient.
2. Der Antrag bedarf – ausnahmsweise – keiner Begründung, wenn die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage
bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist oder die Gründe offensichtlich sind.
3. Existenzvernichtung liegt nicht vor, wenn die zuständige Behörde dem Steuerpflichtigen die Ausübung seines weiterhin betriebenen
Gewerbes bereits vor mehreren Jahren unterstagt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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