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KSR Nr. 11 vom Seite 9

Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung

Abweichende Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung

Joachim Moritz

Dem BFH lag die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, ob ein Einkommensteuerbescheid trotz Ablauf der regulären Festsetzungsfrist geändert werden darf, wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung von der Feststellungserklärung abweichende (falsche) Angaben bezüglich der Höhe der auf ihn entfallenden Einkünfte gemacht hat. Die Kläger hatten ihre Einkünfte in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe deklariert, in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe angegeben. Darin kann nach Ansicht des BFH eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.

Problemstellung

Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer vier Jahre. Nach Satz 2 der Norm verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, soweit die Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige seinen Fehler hätte bemerken und korrigieren müssen.

Sachverhalt

Die Kläger betreiben eine Arztpraxis in Form einer GbR, an der sie hälftig beteiligt sind. Ihre unter Mithilfe eines Steuerberaters gefertigte ...

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