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Keine Sperrfristwirkung nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG bei Einmann-GmbH & Co. KG
Buchwerteinbringung bei Einlage in eine Einmann-GmbH & Co. KG
Der BFH hat zur Sperrfristregelung Stellung bezogen und sich der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht angeschlossen, nach der die Sperrfristbestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG n. F. in der Situation der „Einmann-GmbH & Co. KG” auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird.
Grundstückseinlage in GmbH & Co. KG
Die Klägerin war eine GmbH, die im Wege der Umwandlung aus der A-AG hervorgegangen ist. Für den Streitfall waren die Verhältnisse zur Zeit der A-AG maßgeblich. Die A-AG hatte im Jahr 2001 ein Grundstück im Wege einer Sacheinlage in die neu gegründete A-GmbH & Co. KG eingebracht. Die Komplementärin (A-GmbH) war weder am Vermögen noch am Gewinn der KG beteiligt. Der Kommanditist war allein die A-AG.
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2001 (Abgabe der Erklärung: ) ging die A-AG von einer Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG aus. Entsprechend wurde die A-AG auch zunächst veranlagt. Als jedoch bekannt wurde, dass die A-GmbH & Co. KG das Grundstück mit erheblichem Gewinn am weiterveräußert hatte, änderte das Finanzamt den Körperschaftsteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO. ...