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Betriebsveranstaltung und Vorsteuerabzug
Ein Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) aus einer Betriebsveranstaltung ist nur dann möglich, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung i. S. von R 19.5 LStR 2013 handelt (vgl. auch NWB IAAAE-16396, BStBl 2012 I S. 60 = Kurzinfo StuB 2012 S. 85 NWB ZAAAE-00263). Sofern es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, bei der die sog. 110 €-Freigrenze eingehalten wird, kann aus den Aufwendungen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Einer Wertabgabebesteuerung bedarf es nicht.
Wird diese Freigrenze allerdings überschritten, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt ist. Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck – das Betriebsklima zu fördern – ändert hieran nichts ( NWB XAAAD-62804, BStBl 2012 II S. 53).
In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind grundsätzlich die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und...