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Steuerfreies Übernahmeergebnis in Fällen sog. Seitwärtsabspaltung
Ein Übernahmeergebnis i. S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärts- oder Seitenabwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Dementsprechend sind Kosten des Vermögensübergangs auch in jenen Fällen nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom - IV C 2 - S 1978 b/08/10001 NWB FAAAD-97991, BStBl 2011 I S. 1314, Tz. 12.05 f.).
Nach § 15 UmwStG 2006 gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 13 UmwStG 2006 im Falle eines Vermögensübergangs durch Aufspaltung oder Abspaltung entsprechend. Gem. § 12 Abs. 1 UmwStG 2006 hat die übernehmende Körperschaft die auf s...